Satzung

Satzung des Vereins DEUTSCHE SYSTEMISCHE GESELLSCHAFT für TRAUMA-UND BEWEGUNGSTHERAPIE (DsGTB)

 

§ 1 Name, Zweck

(1) Der Verein führt den Namen Deutsche systemische Gesellschaft für Trauma-und Bewegungstherapie (DsGTB)

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Ibbenbüren.

(3) § 1 Zweck, Aufgaben und Ziele

Zweck, Aufgaben, Ziele des Vereins

 

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Der Verein dient der Entwicklung und Förderung von/zu Konzeptionen und Projekten in Erziehungs-, Bildungseinrichtungen und der Kinder-, Jugend- und Behindertenhilfe zu Themen der psychischen, biologischen, sozialen und gesellschaftspolitischen Grundlagen und Folgen von Stressreaktionen auf traumatische Lebensereignisse und entsprechenden pädagogischen Begegnungen und Interventionsmöglichkeiten.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mit den Mitgliedsbeiträgen sollen ausschließlich Organisationen und Einrichtungen unterstützt werden, die sich dem Wohl von notleidenden, traumatisierten Menschen widmen.

  • Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die

 

  1. Schaffung eines bundesweiten Netzwerks für pädagogische und therapeutische Fachkräfte aus den unterschiedlichen Arbeitsfeldern, die sich in der Entwicklung traumabezogener sowie bewegungspädagogischen und bewegungstherapeutischen Konzepten und einer entsprechenden Methodik engagieren
  2. Entwicklung von fachlichen Standards für eine traumapädagogische Praxis in den verschiedenen pädagogischen Arbeitsfeldern (Kinder-, Jugend- und Behindertenhilfe, Bildung und Erziehung), auch in Verbindung mit Bewegung für traumatisierte Menschen
  3. Kooperation mit pädagogischen Lehreinrichtungen um traumapädagogisches Wissen in Ausbildung und Studium zu verankern
  4. Entwicklung fachlicher Standards für traumapädagogische Qualifizierungen sowie Bewegung/Sport für traumatisierte Menschen in Fort- und Weiterbildungsangeboten
  5. Entwicklung fachlicher Standards für die traumapädagogische und bewegungspädagogische Umsetzung in pädagogisch-therapeutischen Einrichtungen
  6. Planung und Organisation von öffentlichen Veranstaltungen, Seminaren und Fort- und Weiterbildungsangeboten zur Bedeutung psychotraumatologischen Wissens für die Pädagogik, sowie deren Durchführung
  7. Entwicklung von notwendigen und verbindlichen Kooperationsstandards mit der Psychotherapie und Psychiatrie
  8. Kooperation mit (inter-)nationalen Organisationen, die sich im psychotraumatologischen (Sport-und Bewegungs-) Kontext engagieren
  9. Öffentlichkeitsarbeit und Publikationen zu den Ergebnissen der Vereinsarbeit sowie neuesten Forschungsergebnissen.

 

 

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person mit einer systemischen / traumaorientierten Ausbildung werden. 

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. 

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Löschung des Vereins. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 

(4) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Dem Mitglied ist zuvor die Möglichkeit zur Anhörung zu geben. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

 

§ 3 Organe

Die Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung.

 

§ 4 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus den 2 Vorsitzenden und eines Stellvertreters. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 

 

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl des Vorstands, die Entlastung des Vorstands, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

 

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 06.02.2025 beschlossen.

 

Zusatz Satzung

 

Immer mehr Studien zeigen, dass regelmässige körperliche Aktivität auch bei psychischen Erkrankungen helfen kann. Oft fehlt es bislang an verlässlichem Wissen über die krankheitsspezifischen Anwendungsmöglichkeiten und Grenzen der systematischen Bewegung.

Mit diesem Verein möchten wir eine Lücke schließen. Denn obwohl Sport-und Bewegungstherapien bereits in fast allen psychiatrischen Kliniken eingesetzt werden, wird diese Behandlungsmethode in der fachärztlichen psychiatrischen Weiterbildung bisher kaum vermittelt. Sport-u. Bewegungstherapeut*innen sowie allen Berufsgruppen, die insbesondere mit Patient*innen mit Traumafolgestörungen arbeiten, soll hier eine Plattform zum Austausch geboten werden.

Mit unserem Verein möchten wir beraterisch auf der Grundlage evidenzbasierten Wissens aufzeigen, wann eine klare Indikation für Sport-und Bewegungstherapie bei der Behandlung seelischer Erkrankungen vorliegt und wie die entsprechenden Sportarten pädagogisch/therapeutisch genutzt werden können. Dies soll durch Öffentlichkeitsarbeit und Publikationen zu den Ergebnissen der Vereinsarbeit sowie neuesten Forschungsergebnissen erfolgen.

 

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